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Die digitale Urmappe OÖ


Mit dem Grundsteuerpatent vom 23. Dezember 1817 stellte Kaiser Franz I. die Besteuerung auf ganz neue Grundlagen. So sollte nun der Reinertrag, der sich aus dem Boden erwirtschaften ließ, für alle in gleichem Maße als Basis für die staatlichen Abgaben herangezogen werden.

Der Franziszeische Kataster ist nach den Katastralgemeinden gegliedert. Er besteht aus einem schriftlichen Teil und zwei Kartenwerken.

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Hinweis: Ab dem 3 Buchstaben greift eine Vorschlagsfunktion. Sie können auch Wildcards wie z.B. "*" verwenden.

  

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Der österreichische Grundsteuerkataster und seine geschichtliche Entwicklung

Der Name Kataster leitet sich aus dem lateinischen Wort "catastrum" ab, das selbst durch Kürzung aus dem Wort "capistratum" bzw. "capitastratum" entstanden war und sinngemäß "Kopfsteuerverzeichnis" bedeutete (caput = Kopf, Haupt, registrum = Verzeichnis).
In früheren Jahrhunderten bot der Grundbesitz die einzige Möglichkeit, ein Steuersystem einzurichten.
Die Grundsteuer finden wir schon bei den Chinesen um etwa 2000 v. Chr. Geburt. Ebenso bestand in Ägypten ein auf Vermessung und Bonitierung beruhender Grundkataster. Die älteste Form der Grundsteuer ist die Tributleistung des besiegten Volkes an seine Eroberer. Daraus entstand das Wort Contribution, das erst durch Kaiser Josef II. durch das Wort "Grundsteuer" ersetzt wurde.

Es gab eine Rustikalgrundsteuer (Grundsteuer der Untertanen) und eine Dominikalgrundsteuer (Grundsteuer der Obrigkeit). Eine gleichmäßige, gerecht Verteilung der Grundsteuer war damals noch nicht möglich. Kaiser Karl VI. (1711-1740) hat sich bemüht, den Druck, welcher fast ausschließlich auf den Rustikalgründen lastete, zu mildern. Zu einer Reorganisation der Grundsteuer bot sich nach dem spanischen Erbfolgekrieg die österr. Lombardei an (1714 Mailand an Österreich).


Der JOSEFINISCHE KATASTER

Die Mailänder Katastral - Vermessung ist die erste Vermessung von Grund und Boden für Steuerzwecke auf wissenschaftlicher Grundlage. Einführung des Messtisches durch Marinoni. Der reformfreudige Kaiser Josef II. (1765 - 1790) wollte eine gleichmäßige Aufteilung der Grundsteuer in allen Ländern erreichen. Zu diesem Zwecke erfolgte ohne einheitliche Triangulierung insel- oder parzellenweise, und zwar durch Gemeindefunktionäre, unter Mithilfe der Grundbesitzer - Fachleute waren selten vorhanden - die Vermessung aller ertragsfähigen Grundstücke zwecks Ermittlung ihrer Bruttoerträge. Die Ergebnisse des Josefinischen Katasters waren die erste amtliche Aufzeichnung und Vermessung aller Grundstücke und Realitäten im Reich.
An die Erstellung einer einheitlichen Katastralmappe war nicht gedacht und das Planmaterial ist auch zum Großteil verloren gegangen. Die Operate ruhen heute in den Landesarchiven. Die Grundsteuern wurden nicht mehr vom Grundherrn, sondern von den Kreisämtern eingehoben. Als großer Nachteil stellte sich auch die Besteuerung nach dem Bruttoertrag heraus.
Durch den Nachfolger von Josef II., Kaiser Leopold II., wurde dieses Steuersystem wieder aufgehoben. Die alten Steuersysteme brachten jedoch neuerlich unhaltbare Zustände, sodass Kaiser Franz I. (1804-1835) die Schaffung eines neuen, gerechten und gleichmäßigen Grundsteuersystems angeordnet hat, welches ein äußerst gewissenhaftes und für lange Zeit dauerndes Werk sein sollte.


Der STABILE KATASTER - FRANZISZÄISCHE KATASTER (1817)

Die Schaffung wurde durch das kaiserliche Patent vom 23.12.1817 (Grundsteuerpatent) unter Franz I. angeordnet. Die Bezeichnung "Stabiler Kataster" wurde deshalb verwendet, weil der durch genaue Schätzung ermittelte Reinertrag der Grundstücke als für alle Zeiten bestehender Steuerwert betrachtet wurde. Unser heutiger Grundsteuerkataster ist aus dem "Stabilen Kataster" hervorgegangen.

Anmerkung: Zieht man vom Naturalbruttoertrag einer Kultur die Bewirtschaftungskosten ab, so heißt der verbleibende Rest Katastralreinertrag.
Auf Grund des Grundsteuerpatentes wurde im Jahre 1824 die KVI (Katastral-Vermessungs-Instruktion) erlassen

Grundzüge des Patentes und der Instruktion:
Der Grundsteuer unterliegen die Nutzung von Grund und Boden. Die Vermessung haben eigene, wissenschaftlich gebildete und praktisch geübte Feldmesser aus dem Militär- und Zivilstand vorzunehmen.
Für jede Gemeinde ist eine eigene Mappe zu verfassen und jede einzelne innerhalb derselben gelegenen Grundfläche nach Verschiedenheit der Kulturgattung, des Eigentümers und der natürlichen oder künstlichen Begrenzung dazustellen (M = 1 : 2880 etc.). Die Schätzung erfolgt distriktsweise durch fachlich geschulte Kommissäre. Für jede Kulturgattung einer Gemeinde ist die Anzahl der Bonitätsklassen festzustellen, ferner der Ertrag pro Flächeneinheit für jede Kultur und Klasse.



Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

Oö. Landesarchiv
landesarchiv@ooe.gv.at

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