Mit dem Grundsteuerpatent vom 23. Dezember 1817 stellte Kaiser Franz I. die Besteuerung
auf ganz neue Grundlagen. So sollte nun der Reinertrag, der sich aus dem Boden erwirtschaften
ließ, für alle in gleichem Maße als Basis für die staatlichen Abgaben herangezogen
werden.
Der Franziszeische Kataster ist nach den Katastralgemeinden gegliedert. Er besteht
aus einem schriftlichen Teil und zwei Kartenwerken.
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Der österreichische Grundsteuerkataster und seine geschichtliche Entwicklung
Der Name Kataster leitet sich aus dem lateinischen Wort "catastrum"
ab, das selbst durch Kürzung aus dem Wort "capistratum" bzw. "capitastratum"
entstanden war und sinngemäß "Kopfsteuerverzeichnis" bedeutete
(caput = Kopf, Haupt, registrum = Verzeichnis).
In früheren Jahrhunderten bot der Grundbesitz die einzige Möglichkeit, ein
Steuersystem einzurichten.
Die Grundsteuer finden wir schon bei den Chinesen um etwa 2000 v. Chr. Geburt.
Ebenso bestand in Ägypten ein auf Vermessung und Bonitierung beruhender
Grundkataster. Die älteste Form der Grundsteuer ist die Tributleistung des
besiegten Volkes an seine Eroberer. Daraus entstand das Wort Contribution, das erst
durch Kaiser Josef II. durch das Wort "Grundsteuer" ersetzt wurde.
Es gab eine Rustikalgrundsteuer (Grundsteuer der Untertanen) und eine Dominikalgrundsteuer
(Grundsteuer der Obrigkeit). Eine gleichmäßige, gerecht Verteilung der Grundsteuer
war damals noch nicht möglich. Kaiser Karl VI. (1711-1740) hat sich bemüht, den
Druck, welcher fast ausschließlich auf den Rustikalgründen lastete, zu mildern.
Zu einer Reorganisation der Grundsteuer bot sich nach dem spanischen Erbfolgekrieg
die österr. Lombardei an (1714 Mailand an Österreich).
Der JOSEFINISCHE KATASTER
Die Mailänder Katastral - Vermessung ist die erste Vermessung von Grund und
Boden für Steuerzwecke auf wissenschaftlicher Grundlage. Einführung des
Messtisches durch Marinoni. Der reformfreudige Kaiser Josef II. (1765 - 1790) wollte
eine gleichmäßige Aufteilung der Grundsteuer in allen Ländern erreichen. Zu diesem
Zwecke erfolgte ohne einheitliche Triangulierung insel- oder parzellenweise, und
zwar durch Gemeindefunktionäre, unter Mithilfe der Grundbesitzer - Fachleute waren
selten vorhanden - die Vermessung aller ertragsfähigen Grundstücke zwecks Ermittlung
ihrer Bruttoerträge. Die Ergebnisse des Josefinischen Katasters waren die erste amtliche
Aufzeichnung und Vermessung aller Grundstücke und Realitäten im Reich.
An die Erstellung einer einheitlichen Katastralmappe war nicht gedacht und das Planmaterial
ist auch zum Großteil verloren gegangen. Die Operate ruhen heute in den Landesarchiven.
Die Grundsteuern wurden nicht mehr vom Grundherrn, sondern von den Kreisämtern eingehoben.
Als großer Nachteil stellte sich auch die Besteuerung nach dem Bruttoertrag heraus.
Durch den Nachfolger von Josef II., Kaiser Leopold II., wurde dieses Steuersystem
wieder aufgehoben. Die alten Steuersysteme brachten jedoch neuerlich unhaltbare
Zustände, sodass Kaiser Franz I. (1804-1835) die Schaffung eines
neuen, gerechten und gleichmäßigen Grundsteuersystems angeordnet hat, welches ein
äußerst gewissenhaftes und für lange Zeit dauerndes Werk sein sollte.
Der STABILE KATASTER - FRANZISZÄISCHE KATASTER (1817)
Die Schaffung wurde durch das kaiserliche Patent vom 23.12.1817 (Grundsteuerpatent)
unter Franz I. angeordnet. Die Bezeichnung "Stabiler Kataster" wurde deshalb
verwendet, weil der durch genaue Schätzung ermittelte Reinertrag der Grundstücke
als für alle Zeiten bestehender Steuerwert betrachtet wurde. Unser heutiger Grundsteuerkataster
ist aus dem "Stabilen Kataster" hervorgegangen.
Anmerkung: Zieht man vom Naturalbruttoertrag einer Kultur die Bewirtschaftungskosten
ab, so heißt der verbleibende Rest Katastralreinertrag.
Auf Grund des Grundsteuerpatentes wurde im Jahre 1824 die KVI (Katastral-Vermessungs-Instruktion)
erlassen
Grundzüge des Patentes und der Instruktion:
Der Grundsteuer unterliegen die Nutzung von Grund und Boden. Die Vermessung haben
eigene, wissenschaftlich gebildete und praktisch geübte Feldmesser aus dem
Militär- und Zivilstand vorzunehmen.
Für jede Gemeinde ist eine eigene Mappe zu verfassen und jede einzelne innerhalb
derselben gelegenen Grundfläche nach Verschiedenheit der Kulturgattung, des Eigentümers
und der natürlichen oder künstlichen Begrenzung dazustellen (M = 1 : 2880 etc.).
Die Schätzung erfolgt distriktsweise durch fachlich geschulte Kommissäre. Für jede
Kulturgattung einer Gemeinde ist die Anzahl der Bonitätsklassen festzustellen, ferner
der Ertrag pro Flächeneinheit für jede Kultur und Klasse.